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Sind die Abfindungen bei Managern zu hoch?
 

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PostHeaderIcon Meist gelesen

PostHeaderIcon Workers Law Rechtsanwalt Jan Schweers in Bremen

PostHeaderIcon Befristung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 5 Sa 40/11

Ein Vertretungsfall liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber die Gewissheit hat, dass die Stammkraft an ihren Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehrt. Der Arbeitgeber muss sich zwar nicht regelmäßig nach der Rückkehr erkundigen, jedoch muss er bei erheblichem Zweifel an der Rückkehr handeln und die Befristung des Arbeitsverhältnisses beenden.

 

PostHeaderIcon Überschreitung der Kompetenz

Landesarbeitsgericht, Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, Az.: 5 Sa 107/11

Es bedarf auch einer vorherigen Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Kompetenzen überschreitet. Allein die Unterzeichnung eines Vertrages über 1,6 Millionen Euro durch den nicht berechtigten Arbeitnehmer berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung. Es bedurfte der vorherigen Abmahnung, so das LAG, da der Arbeitgeber die Vollmacht des Arbeitgebers nicht wirksam beschränkt hatte.

 

PostHeaderIcon Freiwilligkeit- und Widerrufsvorbehalt

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2011, Az.: 19 Sa 858/11

Eine Freiwilligkeitsklausel verbunden mit einer Widerrufsklausel für Sonderzahlen etc. in Arbeitsverträgen ist unwirksam und führt dazu, dass die ganze Klausel unwirksam ist.

 

PostHeaderIcon Frage nach Schwerbehinderung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10

Der Arbeitgeber ist auch nach einem bereits 6 Monate andauernden Arbeitsverhältnis berechtigt seinen Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser schwerbehindert ist oder einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, wenn diese Frage der Vorbereitung einer Kündigung bedurfte.

Aktualisiert (Dienstag, den 08. Mai 2012 um 10:44 Uhr)

 

PostHeaderIcon Unterrichtung des Betriebsrates über Beschäftigung eines Leiharbeiters

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 7 ABR 137/09

Selbst der kurzfristige Einsatz eines Leiharbeiters bedarf der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist zudem der Name des Leiharbeiters mitzuteilen, so das BAG. Danach müssen die Personalien des einzusetzenden Leiharbeitnehmers erfragt und mitgeteilt werden.

 
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