Landgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2010, Az.: 22 O 50/08
Falsche Angaben in der Schadensmeldung und das Belassen des Kfz-Scheins im eigenen Pkw führen nicht immer zu einem Erlöschen des Anspruches, so das LG Dortmund.Ein Versicherungsnehmer hatte nach einem Fahrzeugdiebstahl gegenüber seiner Teilkaskoversicherung das Datum eines Vorschadens falsch angegeben. Zudem hatte er den Kfz-Schein im gestohlenen Pkw gelassen. Die Angabe zum Datum des Schadens wurde noch vor der Entscheidung der Versicherung korrigiert.
Die eigene Versicherung kürzte die Zahlung wegen Falschangaben und wegen Gefahrerhöhung auf Grund der Belassung des Kfz-Scheins im Pkw. Das LG Dortmund sah das anders und verurteilte die Versicherung zur vollen Zahlung. Wenn sich ein Versicherungsnehmer im Datum eines Unfalls versieht, stellt dies nur eine leichte Fahrlässigkeit dar, die zu keinen Ausschluss für einen Anspruch aus einer Diebstahlversicherung führt .Das Zurücklassen eines Kfz- Scheins stellt keine Gefahrerhöhung dar und schließt nicht auf ein grob fahrlässiges Handeln.
Aktualisiert (Dienstag, den 03. August 2010 um 17:02 Uhr)