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PostHeaderIcon Bikers Law Rechtsanwalt Jan Schweers in Bremen

PostHeaderIcon Wertminderung bei 9 Jahre altem Fahrzeug

Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 04.11.2011, Az.: 46 C 103/11

Auch ein 9 Jahre altes Fahrzeug kann nach einem Unfall in seinem Wert gemindert sein und dem Geschädigten kann eine Wertminderung zustehen, so das AG Norderstedt. Es kommt immer auf eine Bewertung der Gesamtumstände an, so dass der Schadensgutachter auch bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug eine Wertminderung festsetzen kann.
 

 

PostHeaderIcon Leistungskürzung Vollkaskoversicherung

Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 10.05.2011, Az.: 1 C 593/10

Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht und danach seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen will, muss mit einer Leistungskürzung rechnen. Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Versicherungsnehmer 1,1 Promille Alkohol im Blut und dadurch bedingt einen Unfall verursacht. Das Gericht hielt eine Kürzung auf Null für gerechtfertigt. D.h. der Versicherungsnehmer erhielt keine Leistung aus der Vollkaskoversicherung.

 

PostHeaderIcon Steinschaden eines nachfolgenden Fahrzeuges

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011, Az.: 5 S 30/11

Wessen Fahrzeug durch den aufgewirbelten Stein eines vorausfahrenden Fahrzeuges beschädigt wird, kann Schadensersatz für erlittene Schäden verlangen, so das LG Heidelberg. Derjenige, der sich darauf beruft, dass das Aufwirbeln des Steines für ihn unabwendbar war, muss dies auch beweisen. Kann er das nicht, dann muss er für den Schaden aufkommen.

 

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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az.: 42 O 22/11

Grundsätzlich hat die gegnerische Versicherung nicht das Recht nach einem Verkehrsunfall den beschädigten Pkw nachzubesichtigen, wenn das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten keine Fehler aufweist. Die gegnerische Versicherung muss vielmehr konkrete Punkte des Sachverständigengutachtens bemängeln, um eine Nachbegutachtung auch juristisch erfolgreich durchsetzen zu können.

 

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11

Wer als Geschädigter einen sogenannten Werksangehörigenrabatt erhält muss sich diesen bei der Höhe seines Schadens anrechnen lassen. Folglich gibt es nur die geringeren Reparaturkosten, die ein Werksangehöriger zahlen muss, erstattet.

 
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