Rechtsanwalt Jan Schweers in Bremen
Fristlose Kündigung wegen Leergutbons ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urt. V. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09
Eine fristlose Kündigung wegen Einlösung von zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent ist unwirksam, so dass BAG. Eine Arbeitnehmerin hatte zwei Leergutbons, die zuvor in ihrer Filiale aufgefunden worden waren, eingelöst: Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin habe, so das BAG zwar einen schwerwiegenden Vertragsverstoß vorgenommen, dies könne jedoch bei Abwägung aller Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses nicht die Tatsache überwiegen, dass die Arbeitnehmerin zuvor seit über drei Jahrzehnten ohne rechtlich relevante Störungen den Arbeitsvertrag erfüllt habe. Eine Abmahnung sei gerechtfertigt, jedoch keine Kündigung.
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