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PostHeaderIcon Rechtsanwalt Jan Schweers in Bremen

PostHeaderIcon Fristlose Kündigung wegen Leergutbons ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urt. V. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09

Eine fristlose Kündigung wegen Einlösung von zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent ist unwirksam, so dass BAG. Eine Arbeitnehmerin hatte zwei Leergutbons, die zuvor in ihrer Filiale aufgefunden worden waren, eingelöst: Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin habe, so das BAG zwar einen schwerwiegenden Vertragsverstoß vorgenommen, dies könne jedoch bei Abwägung aller Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses nicht die Tatsache überwiegen, dass die Arbeitnehmerin zuvor seit über drei Jahrzehnten ohne rechtlich relevante Störungen den Arbeitsvertrag erfüllt habe. Eine Abmahnung sei gerechtfertigt, jedoch keine Kündigung.

 

PostHeaderIcon Unzureichende Deutschkenntnis kann eine Kündigung rechtfertigen

Bundesarbeitsgericht, Urt. V. 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08

Das BAG hat nunmehr eine Kündigung für sozial gerechtfertigt erklärt, die als Kündigungsgrund unzureichende Deutschkenntnisse nannte. Ein Arbeitnehmer konnte Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen und verweigerte Maßnahmen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse. Nach einer weiteren vergeblichen Aufforderung des Arbeitgebers und einer Kündigungsandrohung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar, wenn die Deutschkenntnisse vom Arbeitgeber verlangt werden und es hierfür für die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen erforderlichen Grund gibt.

 

PostHeaderIcon Erstattung von Bußgeldern

Landesarbeitsgericht Mainz, Urt. v. 26.01.2010, Az. 3 Sa 497/09

Der Arbeitgeber muss Bußgelder eines Angestellten auch dann nicht erstatten, wenn er den Arbeitnehmer zeitlich unter Druck gesetzt hat und der Arbeitnehmer dadurch Lenkzeitverstöße als Lkw- Fahrer begangen hat. Der Arbeitnehmer muss solche Anordnungen nicht befolgen. Er hat arbeitsrechtlich mit keinen Sanktionen zu rechnen gegen die er nicht erfolgversprechend vorgehen kann. Der Arbeitnehmer ist vielmehr auf Grund des Inhaltes des Arbeitsvertrages gehalten Lenkzeiten einzuhalten, so dass er bei Verstößen selber zu haften hat, so das LAG Mainz.

 
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